Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) in Kraft getreten. Für den Austausch alter Öl- und Gaskessel gegen klimafreundliche Alternativen gelten neue Regeln. Die Starts für die Antragstellung auf Heizungsförderung laufen gestaffelt.
Heizungsförderung: Wer kann ab wann einen Antrag stellen?
Los ging es im Februar 2024 mit Runde eins. Im Mai folgte Runde zwei. Planmäßig ab dem 27.8.2024 wird der Förderkreis weiter ausgeweitet. Überblick der Antragsberechtigten:
Die Antragstellung für Kommunen erfolgt laut KfW voraussichtlich ab Ende November 2024. Für sie bietet die KfW eine Übergangsregelung in Form einer Vorhabensanmeldung an, bei der die Fördermittel reserviert werden. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
Übergangsweise können Anträge nachträglich gestellt werden
Für Vorhaben zwischen dem Datum der Veröffentlichung der BEG-Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023), die bis Ende August 2024 begonnen werden, kann der Antrag auf Förderung bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Dies gilt für alle genannten Antragstellergruppen, sobald sie für die Antragstellung freigeschaltet sind. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung gilt wieder der Grundsatz, dass die Förderzusage vor Vorhabenbeginn vorliegen muss.
Nachweiseinreichung: Sechs Monate nach Start der Antragstellergruppe
Die KfW setzt den Förderfahrplan in der Heizungsförderung parallel weiter um: Die Nachweiseinreichung ist jeweils etwa sechs Monate nach Start der jeweiligen Antragstellergruppe möglich. Das heißt: Die Ende Februar 2024 gestartete erste Gruppe kann ab dem 30.9.2024 alle Unterlagen digital einreichen. Nach positiver Prüfung der Nachweisdokumente und der Fördervoraussetzungen durch die KfW wird der Zuschuss in der Regel spätestens zum Ende des Folgemonats überwiesen.
Weitere Infos sind im Netz abrufbar:
www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/