Wer verbilligt an Angehörige vermietet, kann steuerlich profitieren – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer hingegen zu günstig vermietet, für den kann es teuer werden.

Die Vermietung an nahe Angehörige kann sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter vorteilhaft sein. Kosten, die im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, allerdings unter bestimmten Bedingungen.

Es gibt bestimmte Richtlinien, die bei der Vermietung an Angehörige beachtet werden müssen:

  1. Die 66-Prozent-Grenze: Um alle Kosten als Werbungskosten absetzen zu können, sollte der Vermieter mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen.

  2. Zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete: Liegt die Miete unter 66 Prozent, aber über 50 Prozent der ortsüblichen Miete, muss dem Finanzamt eine Einkünfteerzielungsabsicht nachgewiesen werden. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, können die Kosten vollständig von der Steuer abgesetzt werden.

  3. Unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete: Liegt die Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete, sind die Kosten nur anteilig absetzbar. Bei einer kostenlosen Vermietung können keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

Um sicherzustellen, dass die Miete über den genannten Grenzen liegt, ist es wichtig, regelmäßig den ortsüblichen Mietspiegel zu überprüfen.

Darüber hinaus sollten Vermieter, auch bei der Vermietung an Angehörige, einen schriftlichen Mietvertrag abschließen. Dieser sollte die Miethöhe, Nebenkosten, Einzugsdatum, Kündigungsfrist und die regelmäßige Mietzahlung beinhalten. Ein unbefristeter Mietvertrag ist in diesem Fall empfehlenswert.

Für steuerliche Vorteile bei der Vermietung an Angehörige können Vermieter die Mieteinnahmen versteuern und gleichzeitig Zinsen, Abschreibungen und laufende Kosten als Werbungskosten absetzen. Je nach Höhe der Miete können unterschiedliche Szenarien eintreten:

  1. Mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete: In diesem Fall können alle Kosten für die Mietwohnung als Werbungskosten abgesetzt werden.

  2. Zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete: Eine positive Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ermöglicht die vollständige Absetzung der Werbungskosten.

  3. Weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete: Hier können die Werbungskosten nur anteilig abgesetzt werden.

  4. Kostenlose Vermietung: Bei einer mietfreien Vermietung können keine Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Um den steuerlichen Vorteil zu nutzen, sollte der Mietpreis entsprechend gestaltet werden. Es ist ratsam, die ortsübliche Vergleichsmiete als Orientierung zu verwenden und mindestens 66 Prozent oder 50 Prozent der Miete zu verlangen.

Weitere Aspekte, die bei der Vermietung an Angehörige berücksichtigt werden sollten, sind die Überweisung der Miete in regelmäßigen Abständen, die Erstellung einer jährlichen Nebenkostenabrechnung und die Beachtung von mitvermieteten Gegenständen wie Küchen oder Garagen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen als allgemeine Richtlinien dienen und es ratsam ist, sich bei steuerlichen Fragen an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu wenden, um spezifische Anforderungen und Vorschriften zu klären.

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